„Umschulung zum / zur staatlich anerkannten Erzieher/in“ (Stufe 2)

Wer kann teilnehmen?

Die Klärung der unten genannten Zugangsvoraussetzungen (§ 66 und § 7 Abs. 5 Schulordnung Fachschule) sowie der Voraussetzungen für die beruflicheWeiterbildungsförderung (§ 81 SGB III bzw. § 16 (1) SGB II i. V. m. § 81 SGBIII) erfolgt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit/Ihrem zuständigen Jobcenter. Die Teilnahme am Programm ist freiwillig.

Aufgrund der auslaufenden Förderperiode 2014 – 2020 wird dieses Programm zum 30.09.2022 beendet. Die Umschulung wird in anderer Form vom Kultusministerium Sachsen fortgeführt. Falls Sie sich für eine Umschulung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/-in interessieren, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Integrationsfachkraft Ihrer Arbeitsverwaltung.

Das Programm richtet sich an

  • arbeitslose Menschen (Anspruchsberechtigte nach SGB II oder SGB III),
  • Nichtleistungsempfänger_innen,

die die folgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllen und die Motivation für eine dreijährige anspruchsvolle Ausbildung mitbringen:

  1. Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen
  2. Realschulabschluss oder eingleichwertiger Bildungsabschluss (beglaubigte Kopie) UND mit Nachweis
    a) eine erfolgreich abgeschlossene, für den Bildungsgang einschlägige, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer ODER
    b) eine erfolgreich abgeschlossene, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in Verbindung mit einer zweijährigen bzw. soweit sie für den Bildungsgang einschlägig ist, einjährigen Berufstätigkeit ODER
    c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung.
  3. Auf Tätigkeiten gemäß 2. Buchstabe b und c werden Freiwilligendienste angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Sozialpädagogik förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.
  4. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf
  5. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachAufforderung (§ 30 Abs. 5 und 30a BZRG)

Finanzierung/Förderung

Die Übernahme von Kosten unter anderem für ein erweitertes Führungszeugnis (BZRG) und evtl. für einen Nachweis der gesundheitlichen Eignung prüft die Agentur für Arbeit/das Jobcenter im individuellen Einzelfall.

Bei Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides für Arbeitslosengeld II bei der Meldestelle werden Sie von der Gebührenzahlung für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit (§ 10 JVKostG).

Als Beziehende von Arbeitslosengeld I und II erhalten Sie dieses im 1. und 2. Jahr der Ausbildung weiter über die Agentur für Arbeit/das Jobcenter.

Im 3. Jahr wird Ihnen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gezahlt:

  • ein Festbetrag zum Lebensunterhalt von 735 EUR/Monat sowie
  • ein Festbetrag für eine durch Sie selbst abgeschlossene freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung von 168 EUR/Monat (wenn keine Familienversicherung vorliegt).

Für alle Teilnehmenden werden die Kosten übernommen für

  • Schulgeld (bei Schulen in freier Trägerschaft)
  • Fahrtkosten
  • gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten
  • gegebenenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung
  • im 1. und 2. Jahr über Bildungsgutschein beziehungsweise Antrag bei der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter
  • im 3. Jahr über den Europäischen Sozialfonds (ESF).Bei Bedarf werden in allen drei Jahren Coaching und/oder Beratung über den Europäischen Sozialfonds gefördert.

Nichtleistungsempfänger_innen können durchgängig keine Leistungen zum Lebensunterhalt und für eine freiwillige Kranken-/Pflegeversicherung erhalten.

Gegebenenfalls wird für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II als Leistung zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter gezahlt.

Hinweis zur Rentenversicherung: Für eine mögliche Anrechnung von Zeiten der Teilnahme an einer ESF-Maßnahme ist durch Sie ein Zertifikat/eine Teilnahmebescheinigung des Bildungsdienstleisters dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorzulegen.